Der Beweisschluss der Vorinstanz, wonach es F.________ sel. bezüglich der vielen kleinen Bargeldbezüge weitgehend verborgen blieb, dass und wie viel Geld der Beschuldigte von ihrem Konto bezog und dass dies der Absicht des Beschuldigten entsprach, welcher genau deswegen v.a. in den ersten rund 1.5 Jahren, als F.________ sel. geistig noch reger war, immer wieder «nur» höchstens CHF 1'000.00 statt in grösseren Abständen grössere Summen bezog, erweist sich daher als zutreffend.