leisteten bzw. abstatteten, gehandelt, hätte dafür ein Dauerauftrag errichtet werden oder die Zahlungen weiterhin mittels Überweisungen erfolgen können. Zudem erfolgten die Zahlungen offensichtlich nach dem subjektiven Bedarf des Beschuldigten (und seiner Ehefrau), was ebenfalls gegen einen Lohn für die Aufmerksamkeit bzw. die Besuche spricht. Obschon die sich in den Akten befindlichen Kontoauszüge mit einem Gutzeichen versehen sind, steht für die Kammer auch fest, dass F.________ sel. nicht mehr realisiert hatte, worum es bei den Bezügen konkret ging. Der Beweisschluss der Vorinstanz, wonach es F.________ sel.