Bei dieser letzten Variante wäre die Initiative für die Geldbezüge somit von F.________ sel. ausgegangen, während bei den ersten beiden Varianten die Handlung vom Beschuldigten initiiert worden wäre. Ein zusätzlicher Widerspruch zu dieser dritten Variante, wonach der Vorschlag für die vielen kleinen Bezüge gar von F.________ sel. gekommen sei, findet sich in der Antwort des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, weshalb er nach dem 23. Februar 2015 erst wieder am 24. Oktober 2016 grössere Abhebungen ab dem Konto von F.________ sel. getätigt habe: «Ich wollte nicht grosse Bargeldmengen zu Hause haben.