angeschaut (pag. 18 138 Z. 515 f), ebenso an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 19 496 f. Z. 28 ff.), womit nun von einer Information resp. Absprache im Nachhinein die Rede war. Im Sinne einer dritten Version führte der Beschuldigte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Vorinstanz und vor oberer Instanz aus, F.________ sel. habe gewollt, dass sie monatlich CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 dafür erhalten würden, dass sie immer für sie da (gewesen) seien, wozu sie nicht nein gesagt hätten (pag. 18 134 Z. 400, vgl. auch pag. 18 133 Z. 363 f., pag. 19 497 Z. 27 ff.). Bei dieser letzten Variante wäre die Initiative für die Geldbezüge somit von F.____