05 001 011 Z. 362). Eine vergleichbare Aussage tätigte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, ob ihm F.________ sel. bei der Aushändigung der Karte gesagt habe, er dürfe auch Geld für sich beziehen: «Ja, und das habe ich dann auch gemacht. Ich habe Bargeld bezogen ab dem Konto von ihr. Ich habe sie vorher immer gefragt» (pag. 18 131 Z. 290 ff.). Im Gegensatz zu dieser behaupteten vorgängigen Absprache führte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Verhandlung aber auch aus, er habe grössere Beträge vorher erklärt und die kleineren Bargeldbeträge habe er jeden Monat anhand des Kontoauszugs mit F.________ sel. angeschaut (pag.