sel. tätigte, sondern indirekt auch, dass die abgehobenen Mittel in kleinen Tranchen weder in Absprache mit F.________ sel. noch in ihrem Sinne verwendet wurden (dazu Ziff. 8.2.1 hiervor). Weiter fällt mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten auf, dass er verschiedene Angaben dazu machte, ob resp. wann er F.________ sel. jeweils über die Barbezüge in Kenntnis setzte: Bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe F.________ sel. jeweils anhand des Kontoauszugs die Barbezüge gezeigt und erklärt, wofür er das Geld verwendete, wobei er sie «immer zuerst gefragt [habe], ob [er] das Geld abheben» könne (pag. 05 001 011 Z. 362).