Darauf angesprochen, dass «abzwacken» eher einem Nehmen entspreche, ohne dass jemand dies sehen könne, bestätigte der Beschuldigte, dies sei genau so, nur um in der Folge auf konkrete Nachfrage hin nachzuschieben, dass er dies natürlich nicht so gemeint habe (pag. 19 501 Z. 11 ff.). Wie bereits erwähnt, bestätigte der Beschuldigte trotz seiner letzten Aussage, dies nicht so gemeint zu haben, mit dem Begriff «abzwacken» nicht nur, dass er die fraglichen Geldbezüge vom Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel. tätigte, sondern indirekt auch, dass die abgehobenen Mittel in kleinen Tranchen weder in Absprache mit F.________ sel.