geistig noch reger gewesen sei – immer wieder «nur» CHF 1'000.00 statt grösserer Beträge bezogen (pag. 18 255, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Beweiswürdigung erweist sich in den Augen der Kammer aus folgenden Gründen als zutreffend: Vorab ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 23. Juli 2020 die von F.________ sel. bezogene finanzielle Unterstützung generell erheblich kleiner darstellte, als sie tatsächlich war, und im Speziellen die kleineren Barbezüge der Strafverfolgungsbehörde nicht von sich aus offenlegte (dazu Ziff. 8.2.1 hiervor). Sodann führte der Beschuldigte bei der Staatsanwalt-