Der Beschuldigte habe zudem selber eingeräumt, dass er bei den Bezügen von CHF 1'000.00 und CHF 500.00 nicht vorgängig die Erlaubnis eingeholt habe, was angesichts der hohen Anzahl an Abhebungen denn auch unwahrscheinlich sei. Aus all diesen Umständen schloss die Vorinstanz, dass es F.________ sel. verborgen geblieben sei, wie viel Bargeld der Beschuldigte in der fraglichen Zeit abgehoben habe. Dies habe genau der Absicht des Beschuldigten entsprochen, deswegen habe er in den ersten 1.5 Jahren ab Heimeintritt – als F.________ sel. geistig noch reger gewesen sei – immer wieder «nur» CHF 1'000.00 statt grösserer Beträge bezogen (pag.