auf die Bezüge aufmerksam gemacht hätte, hätte sie nicht realisiert, um welche jährliche Summe es sich handle. Es sei daran zu erinnern, dass der Beschuldigte und G.________ mit F.________ sel. eine langjährige, enge und vertrauensvolle Beziehung gepflegt hätten und es daher für F.________ sel. auch keinen Anlass gegeben habe, die Kontoauszüge zu kontrollieren. Der Beschuldigte habe zudem selber eingeräumt, dass er bei den Bezügen von CHF 1'000.00 und CHF 500.00 nicht vorgängig die Erlaubnis eingeholt habe, was angesichts der hohen Anzahl an Abhebungen denn auch unwahrscheinlich sei.