unterschrieben worden seien. Daran würden auch die handschriftlichen Zeichen bzw. Notizen auf den Original-Auszügen nichts zu ändern vermögen, diese seien typisch für eine Kontrolle durch den Beschuldigten, nicht aber dafür, dass er diese im Beisein von F.________ sel. abgehakt habe. Letztere sei immer wie weniger daran interessiert gewesen, ihre Zeit mit den Ehegatten AG.________ mit dem Besprechen von Kontoauszügen zu verbringen, zumal sie davon ausgegangen sei, dass das Geld reiche. Die Vorinstanz führte weiter aus, selbst wenn der Beschuldigte F.________ sel. auf die Bezüge aufmerksam gemacht hätte, hätte sie nicht realisiert, um welche jährliche Summe es sich handle.