jeweils dann besprochen, wenn er mit ihr die einzelnen Posten der monatlichen Kontoauszüge durchgegangen sei, als Schutzbehauptung. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es werde so sein, dass der Beschuldigte jedenfalls bis im Herbst 2016, evtl. Sommer 2017, einmal monatlich die Kontoauszüge dabeigehabt und, wenn es sich ergeben habe, F.________ sel. das Angebot gemacht habe, diese mit ihr durchzugehen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Zahlungen bis zu jenem Zeitpunkt besprochen worden seien, als diese dann nicht mehr von F.________ sel. unterschrieben worden seien.