bei der J.________(Unternehmen), ausmachend total CHF 89'500.00. Daneben bezog er vom 24. Oktober 2016 bis am 30. Mai 2018 elfmal in grösseren Tranchen Bargeld, ausmachend total CHF 63'000.00. Bezüglich der sog. kleineren Barbezüge (92 Bezüge à CHF 1'000.00 resp. CHF 500.00 von total CHF 89'500.00) taxierte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, er habe diese Bezüge mit F.________ sel. jeweils dann besprochen, wenn er mit ihr die einzelnen Posten der monatlichen Kontoauszüge durchgegangen sei, als Schutzbehauptung.