unmittelbar nach ihrem schweren Schicksalsschlag, der eine halbseitige Lähmung und ihren Heimaufenthalt zur Folge hatte, gleich wieder um Geld zu bitten, noch hinter ihrem Rücken einen derart hohen Betrag von CHF 10'000.00 ohne Absprache mit ihr zu beziehen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er F.________ sel. vorab über diesen Geldbezug informiert habe (pag. 18 254, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht teilt die Kammer. Es dürfte dem Beschuldigten in der