8.2.6.2 hiervor). 8.2.8.1 Kenntnis von F.________ sel. über die einzelnen Barbezüge vor ihrem Tod Der erste Bargeldbezug über CHF 10'000.00 tätigte der Beschuldigte am 23. Februar 2015. Diesbezüglich ging die Vorinstanz davon aus, dass es der Beschuldigte weder gewagt hätte, F.________ sel. unmittelbar nach ihrem schweren Schicksalsschlag, der eine halbseitige Lähmung und ihren Heimaufenthalt zur Folge hatte, gleich wieder um Geld zu bitten, noch hinter ihrem Rücken einen derart hohen Betrag von CHF 10'000.00 ohne Absprache mit ihr zu beziehen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er F.____