Zu den angeklagten Bargeldbezügen und Transaktionen (Ziff. I.2. der AKS) Vorab ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen sämtliche der angeklagten Bargeldbezüge vom Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel. tätigte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf die von F.________ sel. am 2. Februar 2015 an G.________ eingeräumte Vollmacht über ihr J.________(Unternehmen) Konto, die bereits während ihres Spitalaufenthalts erfolgte Aushändigung ihrer Kontokarte mitsamt PIN-Code an den Beschuldigten sowie die am 26. Mai 2015 von F.___