Ob F.________ sel. somit einen Erbvorbezug, eine Schenkung oder, wie es die Anklageschrift festhält, ein Darlehen im Sinn hatte, kann und muss – nicht zuletzt auch mit Blick auf den hängigen Zivilprozess – nicht abschliessend geklärt werden. In Bezug auf ein allfälliges Darlehen kann gestützt auf die gemachten Ausführungen sachverhaltsmässig nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte ihr in Bezug auf eine damit verbundene Rückzahlungspflicht etwas vorgemacht resp. verschwiegen oder sie gar angelogen hätte. 8.2.8 Zu den angeklagten Bargeldbezügen und Transaktionen (Ziff.