des schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), Schenkungen nach Art. 239 ff. OR oder um Erbvorbezüge im Sinne von Art. 626 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) handelte. Vielmehr entsteht gestützt auf die Akten der Eindruck, dass F.________ sel. gerne Geld abgegeben hatte und es ihr – mit Blick auf ihre Aussagen, wonach sich die Erben dann nach ihrem Tod darüber streiten könnten – schlicht egal war, wie diese Überweisungen deklariert wurden und sie keine zivilrechtlichen Begriffe im Kopf hatte. Ob F.________ sel.