29 Konto des Beschuldigten bei der K.________(Unternehmen) gingen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint der Kammer plausibel resp. naheliegend, dass F.________ sel. die Gelder einfach mal überwiesen hatte und über die Rückzahlung nichts Konkretes vereinbart wurde. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19513 f.) ist auch nicht davon auszugehen, dass F.________ sel. in Rechtsstrukturen dachte, mithin, ob es sich bei den Überweisungen um Darlehen gemäss Art. 312 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR;