Gegen die vorinstanzliche Annahme eines ausgleichungspflichtigen Erbvorbezugs spricht der Umstand, dass der Beschuldigte erst mit Testament vom 7. April 2017 als Erbe eingesetzt wurde und es sich somit vorher, also bei 13 der 14 zu beurteilenden Geldüberweisungen, höchstens um Erbvorbezüge für G.________ gehandelt haben könnte, was bereits daran scheitern dürfte, dass die Zahlungen auf das