Hierzu passe auch, so die Vorinstanz weiter, dass F.________ sel. G.________ bereits als Miterbin eingesetzt habe, noch bevor sie eine erste Zahlung vorgenommen habe, oder dass die Ehegatten AG.________ anlässlich der Aufnahme des Steuerinventars nicht über die erhaltenen Zahlungen informiert hätten (pag. 252 f., S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gegen die vorinstanzliche Annahme eines ausgleichungspflichtigen Erbvorbezugs spricht der Umstand, dass der Beschuldigte erst mit Testament vom 7. April 2017 als Erbe eingesetzt wurde und es sich somit vorher, also bei 13 der 14 zu beurteilenden Geldüberweisungen, höchstens um Erbvorbezüge für G.____