dass es sich bei den Überweisungen gemäss Ziff. I.1. der AKS um Erbvorzüge gehandelt habe. Dies gestützt auf die Aussage des Beschuldigten, wonach F.________ sel. ihm gesagt habe, die Erben würden sich dann über die Zahlungen streiten können, aber auch gestützt auf die Aussage von H.________, wonach sich F.________ sel. jeweils beruhigt habe, wenn er ihr gesagt habe, der Beschuldigte müsse bei ihrem Tod alles offenlegen und Rechenschaft ablegen. Hierzu passe auch, so die Vorinstanz weiter, dass F.________ sel. G.________ bereits als Miterbin eingesetzt habe, noch bevor sie eine erste Zahlung vorgenommen habe, oder dass die Ehegatten AG.