Mit der Vorinstanz grundsätzlich übereinstimmend kann demgegenüber aber auch nicht einfach von Schenkungen ausgegangen werden, zumal F.________ sel. entsprechende Zuwendungen in der Vergangenheit explizit als Schenkungen deklariert hatte (Überweisungen vom 29. September 2011 über CHF 100'000.00 und vom 29. Dezember 2015 über CHF 50'000.00) und auch der Beschuldigte nicht aussagte, F.________ sel. habe die Zahlungen explizit als Schenkungen bezeichnet. Die Vorinstanz stellte sich daher in der Folge die Frage, was F.________ sel. mit den fraglichen Überweisungen sonst bezwecken wollte und kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass es sich bei den Überweisungen gemäss Ziff.