In Bezug auf die handschriftlichen Anmerkungen des Beschuldigten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Überweisung vom 1. November 2017 über CHF 25'000.00 – gemäss welcher es sich nach den Aussagen des Beschuldigten um einen Teil der «Leibrente» gehandelt habe (pag. 05 001 025 f.) – von ihm ebenfalls als «Darlehen» bezeichnet wurde, was mit Blick auf den Umstand, dass G.________ Begünstigte der fraglichen Lebensversicherung war bzw. ist, jedoch keinen Sinn ergibt. Mit der Vorinstanz grundsätzlich übereinstimmend kann demgegenüber aber auch nicht einfach von Schenkungen ausgegangen werden, zumal F.________