die ausgerichteten Summen im hier angeklagten Zeitraum vor ihrem Ableben hätte zurückerhalten wollen, ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist an dieser Stelle nochmals die Bemerkung im Bericht des Sozialdienstes hervorzuheben, wonach F.________ sel. sich im Jahre 2017 dahingehend geäussert habe, dass ihr das viele Geld in der aktuellen Situation nichts bringe. In Bezug auf die handschriftlichen Anmerkungen des Beschuldigten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Überweisung vom 1. November 2017 über CHF 25'000.00 – gemäss welcher es sich nach den Aussagen des Beschuldigten um einen Teil der «Leibrente» gehandelt habe (pag.