In den Akten finden sich keine Darlehensverträge und es sind – bis auf die soeben gemachten Ausführungen – auch keine (weiteren) Hinweise auf Darlehen zu entnehmen. Da die finanzielle Situation des Beschuldigten und seiner Ehefrau F.________ sel. in den Grundzügen bekannt war bzw. sie wusste, dass sie die Ehegatten finanziell unterstützte, ist davon auszugehen, dass es F.________ sel. schlicht egal war, ob die geleisteten Beträge jemals zurückbezahlt wurden oder nicht. Ein offensichtlicher Grund, weshalb F.________ sel. die ausgerichteten Summen im hier angeklagten Zeitraum vor ihrem Ableben hätte zurückerhalten wollen, ergibt sich aus den Akten nicht.