dem Beschuldigten das Geld jeweils überwiesen hatte bzw. ob es sich – wie angeklagt – um rückzahlbare Darlehen handelte. Für Darlehen (und damit gegen Schenkungen) spricht zwar zunächst, dass einige der hier fraglichen Überweisungen durch eine Anmerkung des Beschuldigten auf den Einzahlungsscheinen als Privatdarlehen bzw. Darlehen bezeichnet wurden. Zudem gab der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung auch