Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass F.________ sel. sehr wohl die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten AG.________ kannte. Wenn der Beschuldigte zudem geltend macht, F.________ sel. habe sie unterstützen wollen, als er viel weniger Einkommen erzielt habe, ist das – wie die Vorinstanz treffend festhielt – nicht nur nicht zu widerlegen, sondern mit Blick auf die sich zunehmend verschlechternden finanziellen Verhältnisse der Ehegatten AG.________ auch sehr naheliegend. Zu prüfen ist, unter welchem Titel F.________ sel. dem Beschuldigten das Geld jeweils überwiesen hatte bzw. ob es sich – wie angeklagt – um rückzahlbare Darlehen handelte.