27 unwissend gewesen wäre. F.________ sel. hätte die Ehegatten AG.________ in diesem Fall auch „nur“ im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung begünstigen können. Der Beschuldigte bestritt denn auch nicht, F.________ sel. jeweils um finanzielle Unterstützung gebeten zu haben, wenn das Geld knapp wurde (pag. 05 001 022 Z. 256 ff.). Solches ergibt sich – jedenfalls indirekt – auch aus den aktenkundigen Kontoauszügen: Die hier fraglichen Geldüberweisungen fanden immer dann statt, wenn der Saldo auf dem Konto des Beschuldigten bei der K.________(Unternehmen) jeweils eher gering bzw. teilweise sogar sehr gering