der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zunächst ist davon auszugehen, dass F.________ sel. – zumindest in den Grundzügen – über die angespannte finanzielle Situation des Beschuldigten und seiner Ehefrau Bescheid wusste bzw. realisierte, dass sie sie finanziell unterstützte. F.________ sel. und die Ehegatten AG.________ kannten sich seit etwa 2006 und verbrachten insbesondere ab dem Tod von L.________ sel. unbestrittenermassen viel Zeit miteinander. F.________ sel. leistete während dieser Zeit mehrfach (auch vor dem hier angeklagten Zeitraum) umfangreiche Zahlungen an den Beschuldigten und dessen Ehefrau.