auch vom Beschuldigten auf den Einzahlungsscheinen als Darlehen betitelt worden seien. Vielmehr sei mit «guter Wahrscheinlichkeit» davon auszugehen, dass F.________ sel. die Zahlungen als ausgleichungspflichtige Erbvorzüge betrachtet habe, was sich u.a. aus der durch den Beschuldigten wiedergegebenen Aussage von F.________ sel. ergebe, wonach die Erben über die Zahlungen würden streiten können (pag. 18 251 ff., S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).