Aus diesem Grund ging die Vorinstanz beweismässig davon aus, bei den angeklagten Geldüberweisungen von insgesamt CHF 152'000.00 handle es sich – trotz der teilweise angebrachten Vermerke – nicht um Darlehen. Bei den Geldüberweisungen dürfte es sich, so die Vorinstanz weiter, indes auch nicht um Schenkungen gehandelt haben, da F.________ sel. zwar die (nicht angeklagten) Überweisungen vom 29. September 2011 über CHF 100'000.00 (in der Steuererklärung) und vom 29. Dezember 2015 über CHF 50'000.00 (in einem Schenkungsvertrag) als Schenkungen bezeichnet habe, aber eben nicht die hier zu diskutierenden Geldüberweisungen, die wie erwähnt