gekommen sei. F.________ sel. habe – davon sei zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen – im Zeitpunkt der jeweiligen Überweisungen indes von den finanziellen Problemen der Ehegatten AG.________ sowie auch davon gewusst, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würden, die ausgerichteten Zahlungen zurückzuerstatten. Aus diesem Grund ging die Vorinstanz beweismässig davon aus, bei den angeklagten Geldüberweisungen von insgesamt CHF 152'000.00 handle es sich – trotz der teilweise angebrachten Vermerke – nicht um Darlehen.