Er hatte für das betreffende Konto bei der J.________(Unternehmen) eine Vollmacht und darüberhinausgehend auch eine Generalvollmacht. Bezüglich der Frage, ob es sich bei den Geldüberweisungen wie angeklagt um rückzahlbare Darlehen gehandelt habe oder ob die Zahlungen mit einer anderen Idee erfolgt seien, namentlich als Schenkungen, erwog die Vorinstanz, für die Qualifikation als Darlehen würden vorab die entsprechenden, vom Beschuldigten angebrachten Vermerke auf den Einzahlungsscheinen sprechen sowie auch der Umstand, dass dieser erklärt habe, die Absicht gehabt zu haben, die Gelder zurückzuzahlen, wozu es aber mangels Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse nicht