26 der Beschuldigte mit ihrem Geld mache. Daraufhin habe sie gefragt, ob sie sich denn Sorgen machen müsse und habe geäussert, dass ihr das viele Geld in ihrer aktuellen Situation nichts mehr bringe, sie auf die hilfeleistenden Personen angewiesen sei und die Hilfe des Beschuldigten und dessen Ehefrau weiterhin in Anspruch nehmen wolle (pag. 07 005 018 ff.). Der Beschuldigte wäre sodann – wenn er die besagte Überweisung hätte verschleiern bzw. verheimlichen wollen – auch nicht auf die Mitwirkung von F.________ sel. angewiesen gewesen.