Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass F.________ sel. – obwohl sich ihr Gesundheitszustand ab Herbst 2016 verschlechterte – auch betreffend die Überweisung vom 1. November 2017 über CHF 25'000.00 Bescheid wusste, diese mit dem Beschuldigten aktiv besprochen hatte und sie auch wollte, zumal sie den entsprechenden Zahlungsauftrag selber unterzeichnete und dem Beschuldigten bereits früher erhebliche Zahlungen hatte zukommen lassen. Dieser Einschätzung stehen die Bemerkungen im Pflegebericht nicht per se entgegen, zumal es sich um einen – im Quervergleich – hohen Betrag handelt.