Wie erwähnt kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass sie die diesbezüglichen Zahlungsaufträge selber unterzeichnete und gemäss Beweisergebnis auch noch selbstständig für ihre Finanzen zuständig war. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass F.________ sel. – obwohl sich ihr Gesundheitszustand ab Herbst 2016 verschlechterte – auch betreffend die Überweisung vom 1. November 2017 über CHF 25'000.00 Bescheid wusste, diese mit dem Beschuldigten aktiv besprochen hatte und sie auch wollte, zumal sie den entsprechenden Zahlungsauftrag selber unterzeichnete und dem Beschuldigten bereits früher erhebliche Zahlungen hatte zukommen lassen.