Bei den Überweisungen vom 25. April 2013, 15. Mai 2013, 22. August 2013, 26. Februar 2014, 17. April 2014, 15. Mai 2014, 1. Juli 2014, 25. August 2014, 21. November 2014 und 1. November 2017 wurden auf den Einzahlungsscheinen seitens des Beschuldigten die Vermerke „Privatdarlehen“ bzw. „Darlehen“ angebracht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass angesichts des dargelegten hypothetischen Willens von F.________ sel. bis zu ihrem Heimeintritt im Jahr 2015 ohne Weiteres von einem entsprechenden Wissen und Willen ihrerseits bezüglich sämtlicher angeklagter Geldüberweisungen vom 2012 bis 2014 auszugehen ist (vgl. pag. 18 251). Der sich aus den Akten ergebende Gesundheitszustand von F._____