Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, überwies F.________ sel. im angeklagten Zeitraum vom 21. November 2012 bis am 1. November 2017 unter 13 Malen insgesamt CHF 152‘000.00 an den Beschuldigten und dessen Ehefrau, was nicht bestritten wird und sich darüberhinausgehend auch aus den Kontoauszügen von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) und denjenigen des Beschuldigten bei der K.________(Unternehmen) ergibt. Es handelt sich hierbei um folgende Transaktionen ab dem Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel., welche von der Vorinstanz korrekt in folgender Übersicht dargestellt wurden (pag.