Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass F.________ sel. im Zeitraum Februar 2018 bis zu ihrem Tod nicht mehr in der Lage war, sich um ihre finanziellen Belange zu kümmern und entsprechende Entscheidungen zu treffen. Daran vermag auch die von Seiten der Verteidigung eingereichte Fotografie vom 13. April 2018 (pag. 19 456) nichts zu ändern, zumal sie über den gesundheitlichen und insbesondere auch den geistigen Zustand von F.________ sel. nichts auszusagen vermag. 8.2.7 Zu den angeklagten Überweisungen an den Beschuldigten (Ziff. I.1 der AKS) Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, überwies F.___