Ob sie hinsichtlich des normalen Zahlungsverkehrs habe Entscheide treffen können, könne er nicht beurteilen. Am Anfang habe sie das wohl schon gekonnt, dann nicht mehr (pag. 18 108 f. Z. 105 f.). Ab Februar 2018 Zum Zustand ab Februar 2018 hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 248 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Oberschenkelfraktur im Februar 2018 stellte schliesslich nochmals eine deutliche Zäsur dar, von der sich F.________ nicht mehr erholte. Im Gegensatz zu A.________ erklärten denn auch G.________ und H.________, dass F.________ seit der Oberschenkelfraktur bzw. im letzten halben Lebensjahr sehr abgegeben habe.