Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ging es F.________ sel. bis Ende 2017 körperlich und insbesondere auch geistig zunehmend schlechter. Diesen Eindruck vermitteln nebst den dokumentierten Ausfällen im Pflegebericht auch die Aussagen von M.________. Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme bei der Vorinstanz gefragt nach dem geistigen Zustand von F.________ sel., dass sich dieser wahrscheinlich schon verändert habe. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sie nicht mehr gewusst habe, was sie sage, das Tempo habe sich aber verlangsamt. Ob sie hinsichtlich des normalen Zahlungsverkehrs habe Entscheide treffen können, könne er nicht beurteilen.