Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist auf die folgenden Anmerkungen aus dem Pflegebericht hinzuweisen: So wurde etwa notiert, F.________ sel. habe am 28. August 2016 vergessen, dass ihr die Pflegeperson kurz zuvor gesagt habe, sie werde nochmals vorbeikommen (pag. 19 044). Zwei Monate später, am 31. Oktober 2016 bzw. 1. November 2016, wurde unter anderem festgehalten, dass F.________ sel. zwar noch eigene Entscheidungen im Alltag treffen und gut Sätze formulieren könne, jedoch Mühe habe, ein Gespräch zu führen.