eine spezielle, mit F.________ besprochene Angelegenheit gehe und nicht, ob diese die volle Übersicht über die regelmässigen Bezüge von ihren Konten durch A.________ gehabt habe. Diese Bezüge bzw. deren Ausmass war soweit ersichtlich Aussenstehenden, auch dem Sozialdienst D.________ bzw. der KESB, gar nicht bekannt. Das Gericht geht deswegen davon aus, dass F.________ bezüglich der letztwilligen Verfügung vom 07.04.2017 (zur Überweisung von CHF 25'000 vom 01.11.2017 vgl. Ziff. II.C.5 hienach) in der Lage war, zu erfassen, um was es ging, und entscheiden konnte, ob sie das mit ihrer Unterschrift veranlassen wollte oder nicht.