22 Ab Herbst 2016 Für die Zeit ab Herbst 2016 hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 248, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Erste Anzeichen für eine sukzessive Verschlechterung des körperlichen, aber auch geistigen Gesundheitszustandes von F.________ ergeben sich aus dem Pflegebericht für die Zeit ab Herbst 2016 bis anfangs Februar 2018. Während dort zunächst vor allem festgestellt wurde, dass F.________ zunehmend vergesslich wurde, wird erstmals am 09.05.2017 festgehalten, dass sie für grössere Entscheidungen wie finanzielle Angelegenheiten Hilfe und Beratung benötige.