Mit der Vorinstanz ist gestützt auf diese Aktenlage nicht davon auszugehen, dass F.________ sel. nicht in der Lage gewesen wäre, eigenständig darüber zu entscheiden, ob sie dem Beschuldigten oder dessen Ehefrau Gelder zukommen lassen wollte, zumal ihr Zahlungsaufträge für Überweisungen ab ihrem Konto bei der J.________(Unternehmen) nach wie vor zur Unterzeichnung vorgelegt wurden (vgl. dazu pag. 07 083 234).