Nach dem Heimeintritt bis im Juni 2017 unterschrieb F.________ sel. jeweils die Zahlungsaufträge, welche der Beschuldigte vorbereitet hatte (vgl. die letzte selbstständige Unterzeichnung, pag. 07 083 232). Dem Arztzeugnis der Heimärztin Dr. med. P.________ vom 2. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass F.________ sel. aus medizinischer Sicht als urteilsfähig eingeschätzt wurde (pag. 07 056 010). Mit der Vorinstanz ist gestützt auf diese Aktenlage nicht davon auszugehen, dass F.________ sel.