Gut drei Monate später, am 25. November 2015, findet sich demgegenüber erneut ein Eintrag des Arztes, wonach F.________ sel. klar gesprochen habe und allseits orientiert und urteilsfähig gewesen sei (pag. 19 029). Die Bemerkungen im Pflegebericht – welche im Übrigen indirekt auch mit den Aussagen des Beschuldigten und G.________ übereinstimmen – sprechen nach dem Gesagten nicht dafür, dass F.________ sel. im genannten Zeitraum nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eigene (finanzielle) Entscheidungen zu treffen. Dies ergibt sich auch aus den übrigen aktenkundigen Unterlagen: In zeitlicher Nähe zum Heimeintritt räumte F.________ sel. am 2. Februar 2015 G.__