______ sel. ab Heimeintritt, wobei sich ihr Aufenthalt dort gemäss zutreffender Ausführungen der Vorinstanz grob in drei Phasen unterteilen lässt: Februar 2015 bis Herbst 2016 Für diese erste Zeit ihres Heimaufenthaltes bis Herbst 2016 ging die Vorinstanz – insbesondere gestützt auf den Pflegebericht – zusammengefasst davon aus, dass F.________ sel. in der Lage war, eigene Entscheidungen in finanzieller Hinsicht zu treffen, namentlich auch darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie dem Beschuldigten und dessen Ehefrau habe Geld zukommen lassen wollen (pag.