dieser sei am 16. Februar 2015 erfolgt. Somit sei es anfangs Februar 2015 zu einer grossen Veränderung und einer Verschlechterung des Zustands der damals 91-jährigen F.________ gekommen (pag. 18 247, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen unbestrittenen Ausführungen kann vorbehaltlos gefolgt werden. Insbesondere der aktenkundige Pflegebericht vermittelt einen guten Überblick über die gesundheitliche Situation von F._